Das MIKA hat am 11. Februar 2022 einen Rückübernahmeantrag an das SEM übermittelt (act. 45 f.). Die Zustimmung der britischen Behörden zur Rückübernahme der Gesuchsgegnerin steht noch aus. Ein Flug für die Gesuchsgegnerin kann erst gebucht werden, wenn die Zustimmung der britischen Behörden vorliegt (Protokoll S. 3, act. 42). Der Vollzug der Wegweisung der Gesuchsgegnerin kann daher nicht sofort erfolgen, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Demnach ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 42).