Mit ihrem bisherigen Verhalten setzte die Gesuchsgegnerin damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Vereinigtes Königreich oder Nigeria verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.