Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin ist die Untertauchensgefahr auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich die Gesuchsgegnerin den Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. Dieses Verhalten legte sie an den Tag, als sie noch nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Primär massgeblich ist nicht, wie sich die Gesuchsgegnerin früher verhielt.