Die Gesuchsgegnerin äusserte sich mehrfach, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung dahingehend, dass sie nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Vereinigtes Königreich oder Nigeria zu verlassen (MI-act. 346, 370, 404, Protokoll S. 3, act. 42). Sie wolle die Schweiz erst verlassen, wenn sie mit ihren Kindern zusammen sei (Protokoll S. 3, act. 42). Sodann verweigerte die Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2021 die unbegleitete Ausreise in das Vereinigte Königreich und die Rückführung der Gesuchsgegnerin in das Vereinigte Königreich musste mit polizeilicher Begleitung erfolgen (MI-act. 393, 408 ff.