2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als die britischen Behörden bereits in der Vergangenheit der Rückübernahme der Gesuchsgegnerin zugestimmt haben (MI-act. 266 f., 331 f.). Insbesondere bestehen trotz der Covid-19- Pandemie regelmässige Flugverbindungen in das Vereinigte Königreich (act. 4), womit dem Wegweisungsvollzug per Luftweg keine Hindernisse entgegenstehen.