2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -6- Das MIKA hat die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 467 ff.). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin gleichentags eröffnet (MI-act. 470), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.