B. Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 467 ff.) gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 462 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 10. Februar 2022, 10.20 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 9. Mai 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Flughafengefängnis Zürich vollzogen.