Die Gesuchsgegnerin meldete sich am 20. September 2021 am Schalter des Amts für Migration und Integration (MIKA) und erklärte, sie sei am 19. September 2021 über Brüssel und Köln in die Schweiz eingereist und wolle nun ein neues Asylgesuch einreichen, worauf das MIKA sie auf die Formerfordernisse gemäss Art. 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) hinwies (MI-act. 311) und ihr eine Frist bis zum 4. Oktober 2021 zur Einreichung des Mehrfachgesuchs gewährte (MIact. 310). In der Folge erschien die Gesuchsgegnerin am 4. Oktober 2021 erneut am Schalter des MIKA und erklärte nunmehr, dass sie kein Mehrfachgesuch -3-