Mit Verfügung vom 6. August 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) weg, ordnete an, sie habe die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MIact. 144 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2018 gut, hob die Verfügung des SEM vom 6. August 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück (MI-act. 162 ff.).