Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.13 / iö ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 12. Februar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Özcan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchs- A._____, von Nigeria gegnerin amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Schwaller, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 11, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Die Gesuchsgegnerin reiste eigenen Angaben zufolge am 9. April 2018 in die Schweiz ein und stellte am 11. April 2018 in Kreuzlingen ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 131). Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wies das Staatsekretariat für Migration (SEM) die Gesuchsgegnerin dem Kanton Aargau zu (MI-act. 138). Mit Verfügung vom 6. August 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) weg, ordnete an, sie habe die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 144 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2018 gut, hob die Verfügung des SEM vom 6. August 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück (MI-act. 162 ff.). In der Folge schrieb das SEM das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 31. August 2018 ab und behandelte das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin in nationaler Zuständigkeit (vgl. MI-act. 217). Mit Verfügung vom 7. November 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie habe die Schweiz bis zum 5. Dezember 2019 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 216 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2019 ab (MI- act. 224 ff.). Nachdem die britischen Behörden der Rückübernahme der Gesuchsgegnerin am 4. April 2020 zugestimmt hatten (MI-act. 266 f.), reiste die Gesuchsgegnerin am 4. August 2020 kontrolliert nach London aus (MI-act. 309). Die Gesuchsgegnerin meldete sich am 20. September 2021 am Schalter des Amts für Migration und Integration (MIKA) und erklärte, sie sei am 19. September 2021 über Brüssel und Köln in die Schweiz eingereist und wolle nun ein neues Asylgesuch einreichen, worauf das MIKA sie auf die Formerfordernisse gemäss Art. 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) hinwies (MI-act. 311) und ihr eine Frist bis zum 4. Oktober 2021 zur Einreichung des Mehrfachgesuchs gewährte (MI- act. 310). In der Folge erschien die Gesuchsgegnerin am 4. Oktober 2021 erneut am Schalter des MIKA und erklärte nunmehr, dass sie kein Mehrfachgesuch -3- stellen wolle, sondern Hilfe brauche, um mit ihrem Ehemann in Kontakt zu treten (MI-act. 314). Nachdem die Gesuchgegnerin innert der durch das MIKA angesetzten Frist kein schriftlich begründetes Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG eingereicht hatte, stellte das MIKA am 28. Oktober 2021 beim SEM einen Rückübernahmeantrag für die Gesuchsgegnerin (MI-act. 320 ff.). In der Folge stimmten die britischen Behörden einer erneuten Rückübernahme der Gesuchsgegnerin mit E-Mail vom 16. November 2021 zu (MI- act. 331 f.). Am 2. Dezember 2021 teilte das SEM dem MIKA auf entsprechende Nachfrage hin mit, dass ein handschriftlich verfasstes, undatiertes Schreiben der Gesuchsgegnerin, welches am 3. November 2021 beim SEM einging, nicht als Mehrfachgesuch qualifiziert worden sei (MI- act. 334). Nachdem die Gesuchsgegnerin am 6. Dezember 2021 am Schalter des MIKA erschienen war, gewährte ihr das MIKA gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (MI-act. 344 ff., 349). Anlässlich dieses Gesprächs gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, dass sie nicht bereit sei, in das Vereinigte Königreich zurückzukehren (MI-act. 346). Die Gesuchsgegnerin wurde am 14. Dezember 2021, 07.20 Uhr durch die Kantonspolizei Aargau polizeilich angehalten und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI-act. 357 f.). Anschliessend ordnete das MIKA mit sofort vollstreckbarer Verfügung die Wegweisung der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union an (MI- act. 360 ff.). Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 360 ff.) gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 369 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI-act. 372 ff.). Diese wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2021 bis zum 13. März 2022, 12.00 Uhr bestätigt (WPR.2021.47; MI-act. 397 ff.). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 ordnete das SEM gegen die Gesuchsgegnerin ein ab dem 16. Dezember 2021 bis zum 15. Dezember 2024 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins an, welches der Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2021 eröffnet wurde (MI-act. 354 ff.). Nachdem die Gesuchsgegnerin sich am 16. Dezember 2021 geweigert hatte den für sie gebuchten unbegleiteten Flug (DEPU) in das Vereinigte Königreich anzutreten (MI-act. 393), wurde sie am 12. Januar 2022 -4- polizeilich begleitet (DEPA) nach London ausgeschafft (MI-act. 408 ff., 434). Am 10. Februar 2022, 10.20 Uhr erschien die Gesuchsgegnerin beim Bundesasylzentrum Altstätten (BAZ Altstätten) und wurde daraufhin von der Kantonspolizei St. Gallen ab diesem Zeitpunkt migrationsrechtlich festgehalten (MI-act. 443, 448 f.). Im Rahmen der anschliessenden polizeilichen Einvernahme gab sie an, am 9. Februar 2022 mittels Car und Zug via Frankreich, Belgien und Deutschland in die Schweiz eingereist zu sein (MI-act. 444). Am 11. Februar 2022, 10.50 Uhr wurde die Gesuchsgegnerin dem MIKA zugeführt, welches ihr das rechtliche Gehör betreffend eine Wegweisung gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) gewährte (MI-act. 462) und sie anschliessend mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz wegwies (MI-act. 467 ff.) B. Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 467 ff.) gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 462 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 10. Februar 2022, 10.20 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 9. Mai 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Flughafengefängnis Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 42). Die Gesuchsgegnerin beantragt, die Haft sei nicht zu bestätigen (Protokoll S. 4, act. 43). -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AIG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 10. Februar 2022, 10.20 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 12. Februar 2022, 14.30 Uhr; das Urteil wurde um 15.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es die Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -6- Das MIKA hat die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 467 ff.). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin gleichentags eröffnet (MI-act. 470), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als die britischen Behörden bereits in der Vergangenheit der Rückübernahme der Gesuchsgegnerin zugestimmt haben (MI-act. 266 f., 331 f.). Insbesondere bestehen trotz der Covid-19- Pandemie regelmässige Flugverbindungen in das Vereinigte Königreich (act. 4), womit dem Wegweisungsvollzug per Luftweg keine Hindernisse entgegenstehen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die -7- beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/ CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrations- recht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich mehrfach, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung dahingehend, dass sie nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Vereinigtes Königreich oder Nigeria zu verlassen (MI-act. 346, 370, 404, Protokoll S. 3, act. 42). Sie wolle die Schweiz erst verlassen, wenn sie mit ihren Kindern zusammen sei (Protokoll S. 3, act. 42). Sodann verweigerte die Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2021 die unbegleitete Ausreise in das Vereinigte Königreich und die Rückführung der Gesuchsgegnerin in das Vereinigte Königreich musste mit polizeilicher Begleitung erfolgen (MI-act. 393, 408 ff., 434). Trotzdem reiste sie in Kenntnis und unter Missachtung des Einreiseverbots erneut in die Schweiz ein (MI-act. 354 ff., 444 f.; Protokoll S. 3, act. 42) und widersetzte sich damit behördlichen Anordnungen. In der konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen und der Wiedereinreise trotz bestehendem Einreiseverbot, sind klare Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich die Gesuchsgegnerin der Ausschaffung entziehen will. Die Zusicherung der Gesuchsgegnerin, sie werde bei einer Haftentlassung nicht untertauchen (Protokoll S. 3, act. 42), erscheint vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin ist die Untertauchensgefahr auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich die Gesuchsgegnerin den Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. Dieses Verhalten legte sie an den Tag, als sie noch nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Primär massgeblich ist nicht, wie sich die Gesuchsgegnerin früher verhielt. Mit ihrem bisherigen Verhalten setzte die Gesuchsgegnerin damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Vereinigtes Königreich oder Nigeria verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Gemäss diesen Bestimmungen liegt ein Haftgrund dann vor, wenn ein Betroffener trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. -8- Obwohl das SEM am 14. Dezember 2021 ein Einreiseverbot bis zum 15. Dezember 2024 gegen die Gesuchsgegnerin verfügt hatte (MI- act. 354 ff.), welches der Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2021 eröffnet wurde (MI-act. 356), reiste sie am 9. Februar 2022 erneut in die Schweiz ein (MI-act. 444 f.; Protokoll S. 3, act. 42). Damit missachtete sie das Einreiseverbot, womit die erste Tatbestandsvoraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. Das MIKA hat am 11. Februar 2022 einen Rückübernahmeantrag an das SEM übermittelt (act. 45 f.). Die Zustimmung der britischen Behörden zur Rückübernahme der Gesuchsgegnerin steht noch aus. Ein Flug für die Gesuchsgegnerin kann erst gebucht werden, wenn die Zustimmung der britischen Behörden vorliegt (Protokoll S. 3, act. 42). Der Vollzug der Wegweisung der Gesuchsgegnerin kann daher nicht sofort erfolgen, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Demnach ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 42). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegnerin abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als sich die Gesuchsgegnerin derart klar gegen eine Ausreise ausspricht, dass eine Meldepflicht oder eine Rayonauflage keinesfalls zielführend wäre. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben -9- sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Gesuchsgegnerin macht auch nicht geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der Gesuchsgegnerin ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter der Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. 4.4.3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA der Gesuchsgegnerin daher die Frage zu unterbreiten, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob sie in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. - 10 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 11. Februar 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 9. Mai 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist grundsätzlich im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder Ausschaffung kann die Inhaftierung während längstens zweier aufeinanderfolgender Nächte im Zentralgefängnis Lenzburg oder Ausschaffungszentrum Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Martin Schwaller, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung der Gesuchsgegnerin seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: die Gesuchsgegnerin (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 12. Februar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Clavadetscher Özcan