2. Der Gesuchsgegnerin ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Die Vertreterin der Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin ihre Kostennote einzureichen. IV. 1. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung - 10 - gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).