Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut (Protokoll S. 3, act. 38). Hierzu ist festzuhalten, dass es der Gesuchsgegnerin während ihrer Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Darüber hinaus macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.