Unter diesen Umständen steht fest, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Sri Lanka verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Protokoll S. 3, act. 38). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.