Auch gegenüber der Rückkehrberatungsstelle erklärte sie am 28. Oktober 2021, sie sei nicht bereit, selbstständig in ihr Heimatland zurückzukehren (MI-act. 595). Im Rahmen der heutigen Verhandlung gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, sie werde es sich noch überlegen, ob sie den für sie gebuchten Flug nach Sri Lanka am 14. Februar 2022 antreten wird (Protokoll S. 3, act. 38). In der konsistenten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin – ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich die Gesuchsgegnerin der Ausschaffung entziehen will. -8-