3.2. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich wiederholt dahingehend, dass sie nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen. So erklärte sie gegenüber dem MIKA sowohl anlässlich der Ausreisegespräche vom 31. Oktober 2019 und 13. April 2021 als auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 9. Februar 2022 ausdrücklich, sie sei nicht zu einer Rückkehr nach Sri Lanka bereit (MI-act. 489, 528, 659). Auch gegenüber der Rückkehrberatungsstelle erklärte sie am 28. Oktober 2021, sie sei nicht bereit, selbstständig in ihr Heimatland zurückzukehren (MI-act. 595).