Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. Dies umso weniger, als die Gesuchsgegnerin bereits für einen unbegleiteten Flug am 14. Februar 2022 angemeldet werden konnte (MI-act. 603 ff.; Protokoll S. 3, act. 38) und ein Reisedokument in Form eines Reisepasses vorliegt (act. 3). Insbesondere bestehen trotz der Covid-19-Pandemie regelmässige Flugverbindungen nach Sri Lanka (act. 3), womit dem Wegweisungsvollzug per Luftweg keine Hindernisse entgegenstehen.