Wenn die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin vorbringt, dass völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot stehe dem Vollzug der Wegweisung der Gesuchsgegnerin entgegen, so kann ihr nicht gefolgt werden. Die völkerrechtliche Zulässigkeit der Ausschaffung der Gesuchsgegnerin wurde nämlich bereits mehrfach durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht überprüft und es wurde mehrfach festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (MIact.