Die Gesuchsgegnerin wurde mehrfach (MI-act. 20 ff, 200 ff., 558 ff.), zuletzt mit Verfügung des SEM vom 6. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 628 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2022 ab (MIact. 641 ff.), womit die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2022 am 26. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 655). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.