2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 9. Februar 2022, 14.10 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 11. Februar 2022, 14.40 Uhr; das Urteil wurde um 15.45 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).