1. Die mit Verfügung vom 9. Februar 2022 angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und die Gesuchstellerin sei anzuweisen die Gesuchsgegnerin unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Gesuchsgegnerin sei für die in Unrecht erstandene Haft mit CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen. 3. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei der Gesuchsgegnerin die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer durch das Verwaltungsgericht zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 4. Die Sprechende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und zu entschädigen.