Am 13. April 2021 führte das MIKA erneut ein Ausreisegespräch mit der Gesuchsgegnerin durch (MI-act. 528 ff.). Anlässlich dieses Ausreisegesprächs gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, sie könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren (MI-act. 528). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung für die Gesuchsgegnerin, sollte dies aufgrund der abweichenden Nachnamen nötig sein (MI-act. 534 f.).