Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin Rekurs bei der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich ein, welcher mit Rekursentscheid vom 3. März 2016 abgewiesen wurde (MI-act. 257 ff.). Die hiergegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. Juli 2016 abgewiesen (MIact. 359 ff.). Auch die in der Folge beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat (MI-act. 407 ff.) Mit Schreiben vom 16. März 2017 setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine neue Ausreisefrist auf den 31. März 2017 an (MI-act. 445 f.).