Am 27. Oktober 2013 verliess die Gesuchsgegnerin aufgrund von Eheproblemen die Schweiz und reiste auf dem Luftweg nach Sri Lanka zurück (MI-act. 157 f.; Protokoll S. 3, act. 38). Am 15. Mai 2014 reiste sie erneut in die Schweiz ein (MI-act. 11). Daraufhin verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. Januar 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Gesuchsgegnerin und wies diese unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 11. März 2015 aus der Schweiz weg (MI-act. 200 ff.). Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin Rekurs bei der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich ein, welcher mit Rekursentscheid vom 3. März 2016 abgewiesen wurde (MI-act. 257 ff.).