Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.12 / iö ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 11. Februar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Özcan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchs- A._____, von Sri Lanka gegnerin amtlich vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Die Gesuchsgegnerin reiste am 10. September 2013 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich am 14. Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem schweizerischen Ehemann erteilte (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 121). Am 27. Oktober 2013 verliess die Gesuchsgegnerin aufgrund von Eheproblemen die Schweiz und reiste auf dem Luftweg nach Sri Lanka zurück (MI-act. 157 f.; Protokoll S. 3, act. 38). Am 15. Mai 2014 reiste sie erneut in die Schweiz ein (MI-act. 11). Daraufhin verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. Januar 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Gesuchsgegnerin und wies diese unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 11. März 2015 aus der Schweiz weg (MI-act. 200 ff.). Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin Rekurs bei der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich ein, welcher mit Rekursentscheid vom 3. März 2016 abgewiesen wurde (MI-act. 257 ff.). Die hiergegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. Juli 2016 abgewiesen (MI- act. 359 ff.). Auch die in der Folge beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat (MI-act. 407 ff.) Mit Schreiben vom 16. März 2017 setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine neue Ausreisefrist auf den 31. März 2017 an (MI-act. 445 f.). Am 21. Juli 2017 stellte die Gesuchsgegnerin in Kreuzlingen ein Asylgesuch (MI-act. 11). Mit Verfügung vom 21. August 2017 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Gesuchsgegnerin dem Kanton Aargau zu (MI-act. 13). Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie habe die Schweiz bis zum 23. August 2019 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 20 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat (MI-act. 48 ff.). In der Folge setzte das SEM eine neue Ausreisefrist auf den 6. November 2019 an (MI-act. 72 f.) Anlässlich eines Ausreisegesprächs beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 31. Oktober 2019 erklärte sich die Gesuchsgegnerin nicht zur Rückkehr nach Sri Lanka bereit (MI- act. 489 ff.). -3- Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 stellte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (MI-act. 495 ff.), welche das MIKA mit Schreiben vom 26. Februar 2021 ablehnte (MI-act. 514 f.). Am 13. April 2021 führte das MIKA erneut ein Ausreisegespräch mit der Gesuchsgegnerin durch (MI-act. 528 ff.). Anlässlich dieses Ausreise- gesprächs gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, sie könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren (MI-act. 528). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung für die Gesuchsgegnerin, sollte dies aufgrund der abweichenden Nachnamen nötig sein (MI-act. 534 f.). Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wies das SEM das Mehrfachgesuch der Gesuchsgegnerin vom 11. Juni 2021 ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie habe die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 558 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 2021 ab (MI-act. 576 ff.). Am 17. November 2021 meldete das MIKA die Gesuchsgegnerin beim SEM für einen unbegleiteten Flug nach Sri Lanka an (MI-act. 603 f.), der auf den 14. Februar 2022 bestätigt wurde (MI-act. 605 f.). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 ordnete das MIKA die Eingrenzung der Gesuchsgegnerin auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI- act. 616 ff.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch der Gesuchsgegnerin vom 31. Dezember 2021 nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie habe die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 628 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2022 ab, soweit es darauf eintrat (MI-act. 641 ff.), worauf die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2022 am 26. Januar 2022 in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 655). Die Gesuchsgegnerin wurde am 9. Februar 2022, 14.10 Uhr, polizeilich angehalten und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI-act. 657 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde der Gesuchsgegnerin am 9. Februar 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer -4- Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 658 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 9. Februar 2022, 14.10 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 8. Mai 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Flughafengefängnis Zürich oder im Zentralgefängnis Lenzburg vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 38). Die Gesuchsgegnerin liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 39): 1. Die mit Verfügung vom 9. Februar 2022 angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und die Gesuchstellerin sei anzuweisen die Gesuchsgegnerin unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Gesuchsgegnerin sei für die in Unrecht erstandene Haft mit CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen. 3. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei der Gesuchsgegnerin die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer durch das Verwaltungsgericht zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 4. Die Sprechende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 9. Februar 2022, 14.10 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 11. Februar 2022, 14.40 Uhr; das Urteil wurde um 15.45 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es die Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -6- Die Gesuchsgegnerin wurde mehrfach (MI-act. 20 ff, 200 ff., 558 ff.), zuletzt mit Verfügung des SEM vom 6. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 628 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2022 ab (MI- act. 641 ff.), womit die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2022 am 26. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 655). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Wenn die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin vorbringt, dass völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot stehe dem Vollzug der Wegweisung der Gesuchsgegnerin entgegen, so kann ihr nicht gefolgt werden. Die völkerrechtliche Zulässigkeit der Ausschaffung der Gesuchsgegnerin wurde nämlich bereits mehrfach durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht überprüft und es wurde mehrfach festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (MI- act. 27, 67, 563, 584 f., 632, 648 f.). Soweit ersichtlich, sind seit der letzten Beurteilung auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht, die einen anderen Schluss nahelegen würden. Daher ist der Vollzug der Wegweisung unter dem völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebot zulässig. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. Dies umso weniger, als die Gesuchsgegnerin bereits für einen unbegleiteten Flug am 14. Februar 2022 angemeldet werden konnte (MI-act. 603 ff.; Protokoll S. 3, act. 38) und ein Reisedokument in Form eines Reisepasses vorliegt (act. 3). Insbesondere bestehen trotz der Covid-19-Pandemie regelmässige Flugverbindungen nach Sri Lanka (act. 3), womit dem Wegweisungsvollzug per Luftweg keine Hindernisse entgegenstehen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, -7- SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CON- STANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich wiederholt dahingehend, dass sie nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen. So erklärte sie gegenüber dem MIKA sowohl anlässlich der Ausreisegespräche vom 31. Oktober 2019 und 13. April 2021 als auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 9. Februar 2022 ausdrücklich, sie sei nicht zu einer Rückkehr nach Sri Lanka bereit (MI-act. 489, 528, 659). Auch gegenüber der Rückkehrberatungsstelle erklärte sie am 28. Oktober 2021, sie sei nicht bereit, selbstständig in ihr Heimatland zurückzukehren (MI-act. 595). Im Rahmen der heutigen Verhandlung gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, sie werde es sich noch überlegen, ob sie den für sie gebuchten Flug nach Sri Lanka am 14. Februar 2022 antreten wird (Protokoll S. 3, act. 38). In der konsistenten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin – ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich die Gesuchsgegnerin der Ausschaffung entziehen will. -8- Zudem hat sich die Gesuchsgegnerin – entgegen dem Vorbringen ihrer Rechtsvertreterin – nicht immer in ihrer Unterkunft aufgehalten, sondern kehrte immer nur dann in ihre Unterkunft zurück, wenn Auszahlung war oder sie die Post holen musste (Protokoll S. 3, act. 38). Daher war die Gesuchsgegnerin für die Behörden nicht stets erreichbar und sie musste auch gezielt an einem Auszahlungstag polizeilich angehalten werden (MI- act. 653 f.). Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin ist die Untertauchensgefahr auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Gesuchsgegnerin sämtlichen Vorladungen Folge geleistet und nie eine falsche Identität angegeben hat. Dieses Verhalten legte sie an den Tag, als sie noch nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Primär massgeblich ist deshalb nicht, wie sich die Gesuchsgegnerin früher verhielt. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Sri Lanka verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Protokoll S. 3, act. 38). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegnerin abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. -9- 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin – nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als sich die Gesuchsgegnerin derart klar gegen eine Ausreise in ihr Heimatland ausspricht, dass eine Meldepflicht keinesfalls zielführend wäre. Daran ändert nichts, dass die Gesuchsgegnerin bisher stets allen Vorladungen Folge geleistet und nicht gegen die angeordnete Eingrenzung verstossen hat, wäre es ihr doch ohne weiteres möglich, sich den Behörden bis zum Rückführungszeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald die Rückreise anzutreten wäre. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut (Protokoll S. 3, act. 38). Hierzu ist festzuhalten, dass es der Gesuchsgegnerin während ihrer Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Darüber hinaus macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der Gesuchsgegnerin ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Die Vertreterin der Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin ihre Kostennote einzureichen. IV. 1. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung - 10 - gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. 4.4.3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA der Gesuchsgegnerin daher die Frage zu unterbreiten, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob sie in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 9. Februar 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 8. Mai 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist grundsätzlich im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder Ausschaffung kann die Inhaftierung während längstens zweier aufeinanderfolgender Nächte im Zentralgefängnis Lenzburg oder Ausschaffungszentrum Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtliche Rechtsvertreterin wird MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Baden, bestätigt. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin ihre detaillierte Kostennote einzureichen. - 11 - Zustellung an: die Gesuchsgegnerin (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 11. Februar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Clavadetscher Özcan