Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a jedenfalls im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Hingegen erscheint die angeordnete Dauer der verlängerten Haft von zwei Monaten als übermässig bemessen, sollte doch der Gesuchsgegner – so denn seine Angaben tatsächlich zutreffen – in der Lage sein, rasch die benötigte Kopie seiner Identitätskarte zu beschaffen, worauf wiederum seine Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger innert kurzer Frist möglich sein sollte – womit dann auch feststünde, dass die angegebenen Personalien tatsächlich stimmen und die Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners endgültig als aufrichtig erschiene.