D) noch überhaupt sicher erscheint, dass die neu angegebenen Personalien korrekt sind (siehe vorne Erw. 2.4), konnten die algerischen Behörden den Gesuchsgegner bislang nicht identifizieren und ihm somit auch kein Ersatzreisedokument ausstellen. Eine Ausreise des Gesuchsgegners ist somit momentan nicht möglich. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzulässig.