Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hat der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs neue Personalien angegeben und eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet (siehe vorne lit. B). Da jedoch im jetzigen Zeitpunkt weder Identitätsdokumente des Gesuchsgegners vorliegen (siehe vorne lit. D) noch überhaupt sicher erscheint, dass die neu angegebenen Personalien korrekt sind (siehe vorne Erw.