Auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt ist daher festzustellen, dass der Gesuchsgegner (jedenfalls noch) nicht alles Nötige unternommen hat, um seine Rückreise nach Algerien zu ermöglichen, und mithin die Wegweisung nach wie vor auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden kann. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.