Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärte sich der Gesuchsgegner nun erstmals bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 809, 812). Er gab neue, bisher nicht aktenkundige Personalien an, bei denen es sich gemäss seinen Aussagen um seine richtigen Namen handle, unter denen die algerischen Behörden ihn würden identifizieren können (MI-act. 810). Zudem unterzeichnete er eine Freiwilligkeitserklärung (MI-act. 814, vgl. MI-act. 811). Hingegen erklärte er sich weiterhin nicht bereit, in Anwesenheit des MIKA und des Dolmetschers mit seiner Familie in Algerien zu telefonieren (MI-act. 811).