2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 18. Februar 2022, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2021.46 vom 8. Dezember 2021; MI-act. 790 ff.). Am 7. Februar 2022 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI-act. 812). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. - 11 -