Der amtliche Vertreter reichte am 10. Februar 2022 (Postaufgabe; Eingang beim Verwaltungsgericht am 11. Februar 2022) seine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 11 ff.): 1. Der Antrag auf Haftverlängerung bis 18. April 2022, 12.00 Uhr, gemäss Verfügung vom 07. Februar 2022, sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: