B. Am 7. Februar 2022 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner im Beisein des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 809 ff.). Anlässlich dieser Befragung gab der Gesuchsgegner neue, gemäss seinen Angaben zutreffende Personalien -9- an, füllte eine Freiwilligkeitserklärung betreffend Rückkehr nach Algerien aus und unterzeichnete diese (MI-act. 811, 814). Im Anschluss wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 18. April 2022, 12.00 Uhr, verlängert.