Mit Schreiben an den Schweizer Botschafter in Algerien vom 19. September 2021 teilte der algerische Vertrauensanwalt mit, er habe keine Person unter der Identität des Gesuchsgegners ausfindig machen können. Die Angaben des Gesuchsgegners zu seinem früheren Wohnort seien falsch. In der betreffenden Stadt existiere kein Quartier mit dem Namen, den der Gesuchsgegner angegeben habe und die genannte Adresse sei zwar vorhanden, jedoch befinde sich dort kein Wohnhaus. Ferner habe er die Inhaberin einer der vom Gesuchsgegner häufig angerufenen Telefonnummern ausfindig machen können, diese behaupte jedoch, weder den Gesuchsgegner noch eine andere Person in der Schweiz zu kennen (MI-act. 724 f.).