Nachdem das MIKA dem Gesuchsgegner am 8. Juni 2021 die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 18. August 2021 eröffnet hatte (MI-act. 558 ff.), forderte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das MIKA mit Verfügung vom 10. Juni 2021 auf, bis zum 15. Juni 2021, 12.00 Uhr, darzulegen, weshalb eine Verwendung der durch das Bezirksgefängnis Zofingen zur Verfügung gestellten Telefonnummern nicht zulässig sei. Sofern keine derartigen Gründe vorgebracht würden, habe das MIKA dem Gericht bis zum 15. Juni 2021, 12.00 Uhr, den Nachweis über die erfolgte Kontaktaufnahme sowie die entsprechenden Resultate hinsichtlich der Beschaffung von Identitäts- bzw. Reisedokumenten zu