Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge erstmals im Juni 2018 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MIact.] 227 f.) und ersuchte am 29. Juni 2018 in Chiasso um Asyl (MIact. 51 ff., 226). Ab dem 5. Juli 2018 galt er als unbekannten Aufenthalts, worauf das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch mit Beschluss vom 26. Juli 2018 als gegenstandslos geworden abschrieb (MIact. 52 ff.). Am 12. Dezember 2018 reiste er eigenen Angaben zufolge erneut illegal in die Schweiz ein und stellte tags darauf in Bern zum zweiten Mal ein Asylgesuch (MI-act. 229).