Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.11 / ak ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 17. Februar 2022 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien amtlich vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge erstmals im Juni 2018 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 227 f.) und ersuchte am 29. Juni 2018 in Chiasso um Asyl (MI- act. 51 ff., 226). Ab dem 5. Juli 2018 galt er als unbekannten Aufenthalts, worauf das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch mit Beschluss vom 26. Juli 2018 als gegenstandslos geworden abschrieb (MI- act. 52 ff.). Am 12. Dezember 2018 reiste er eigenen Angaben zufolge erneut illegal in die Schweiz ein und stellte tags darauf in Bern zum zweiten Mal ein Asylgesuch (MI-act. 229). Nachdem er ab dem 5. Februar 2019 wiederum als unbekannten Aufenthalts galt, schrieb das SEM am 25. Februar 2019 auch dieses Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab (MI-act. 236 ff.). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 ersuchte das SEM das algerische Generalkonsulat darum, den Gesuchsgegner als algerischen Staats- angehörigen zu identifizieren und für ihn ein Ersatzreisedokument auszustellen (MI-act. 29 ff.). Am 16. Januar 2020 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen des Dublin- Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz rücküberstellt (MI- act. 256 ff.). Gleichentags reichte er erneut ein Asylgesuch ein (MI- act. 281). Mit Entscheid vom 11. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners vom 16. Januar 2020 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen zu verlassen und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 267 ff.). Dieser Entscheid wurde der Rechtsvertretung des Gesuchsgegners gleichentags gegen Unterschrift ausgehändigt (MI-act. 284). Ebenfalls am 11. Februar 2020 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Bern verhaftet, der Kantonspolizei Aargau zugeführt und im Bezirksgefängnis Baden inhaftiert (MI-act. 264 f., 296). Nach erkennungs- dienstlicher Erfassung und Befragung durch die Kantonspolizei Aargau wurde er am 12. Februar 2020 wieder aus der Haft entlassen (MI- act. 361 f.; vgl. auch MI-act. 359). Am 17. Februar 2020 teilte das SEM dem Gesuchsgegner anlässlich eines Ausreisegesprächs mit, dass sein Asylgesuch abgelehnt und der Vollzug seiner Wegweisung verfügt worden sei und er verpflichtet sei, Reisedokumente beizubringen oder bei deren Beschaffung zu kooperieren -3- (MI-act. 289). Am 21. Februar 2020 erwuchs der Asylentscheid des SEM vom 11. Februar 2020 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 336). Am 23. Februar 2020 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Bern vorläufig festgenommen und im Regionalgefängnis Moutier inhaftiert (MI-act. 315 ff.). Ab dem 24. Februar 2020 befand er sich im Regional- gefängnis Biel in Untersuchungshaft (MI-act. 324 f., 343). Mit Urteil vom 1. Juli 2020 verurteilte das Bezirksgericht Baden den Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für sieben Jahre des Landes (MI-act. 12 ff.). Ab diesem Zeitpunkt befand sich der Gesuchsgegner im Strafvollzug im Bezirks- gefängnis Baden (MI-act. 36 f.). Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 machte das SEM das algerische Generalkonsulat darauf aufmerksam, dass die Identifikation des Gesuchsgegners noch immer ausstehe und ersuchte um Information über den Stand der Identitätsprüfung (MI-act. 34 f.). Am 17. August 2020 wurde der Gesuchsgegner in das Bezirksgefängnis Zofingen versetzt (MI-act. 42 ff.). Am 10. September 2020 bat das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das SEM darum, die algerische Vertretung erneut um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zu ersuchen (MI-act. 440). Mit Schreiben vom 30. September 2020 teilte das MIKA dem Gesuchsgegner mit, dass es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz auszuschaffen und gewährte ihm die Möglichkeit, bis am 31. Oktober 2020 Aufschubgründe nach Art. 66d StGB geltend zu machen. Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner gleichentags gegen Unterschrift ausgehändigt (MI-act. 441 ff.). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 monierte das SEM beim algerischen Generalkonsulat erneut die ausstehende Identifikation des Gesuchs- gegners und bat um Mitteilung des Stands der Identitätsprüfung (MI- act. 444 f.). Bezugnehmend auf ein undatiertes Schreiben des Gesuchsgegners teilte das MIKA diesem mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 unter anderem mit, dass seine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug ab dem 13. Dezember 2020 voraussetze, dass er nach der Entlassung kontrolliert aus der Schweiz ausreisen könne, was derzeit mangels Reisepapieren jedoch nicht möglich sei. Da sich die behördliche Papierbeschaffung ohne -4- Mitwirkung der betroffenen Person wesentlich komplizierter gestalte, werde er erneut aufgefordert, unverzüglich gültige Reisepapiere beizubringen. Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner gleichentags ausgehändigt (MI-act. 458 ff.). Am 27. Januar 2021 monierte das SEM beim algerischen Generalkonsulat erneut die ausstehende Identifikation des Gesuchsgegners und bat um Mitteilung des Stands der Identitätsprüfung (MI-act. 473 f.). Mit Schreiben vom 13. April 2021 teilte das algerische Generalkonsulat dem SEM mit, dass der Gesuchsgegner nicht als algerischer Staats- angehöriger habe identifiziert werden können (MI-act. 485 f.). In der Folge informierte das SEM das MIKA am 28. April 2021 über den negativen Bescheid des algerischen Generalkonsulats und teilte dem MIKA mit, dass für die Wiederaufnahme der Identifikationsabklärungen durch die zuständige Stelle in Algier neue Elemente benötigt würden und dass das MIKA die Identifikation seinerseits vorantreiben könne, indem es weitere Angaben zur Identität des Gesuchsgegners beibringe und diesen, falls möglich, eine Freiwilligkeitserklärung unterschreiben lasse (MI-act. 489 f.). Am 5. Mai 2021 forderte das MIKA den Gesuchsgegner erneut auf, sich um die Beschaffung gültiger Reisepapiere zu bemühen und das MIKA bis am 15. Mai 2021 über seine diesbezüglichen Bemühungen zu informieren. Zudem forderte es den Gesuchsgegner auf, die beigelegte Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben und Adressen seiner Angehörigen sowie entsprechende Telefonnummern mitzuteilen und machte ihn darauf aufmerksam, dass er im Falle der weiteren Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung per Entlassung aus dem Strafvollzug mit der Anordnung einer Administrativhaft rechnen müsse (MI-act. 491 ff.). Am 16. Mai 2021 beauftragte das MIKA das Bezirksgefängnis Zofingen mit der Durchsuchung der Effekten des Gesuchsgegners auf Reise- und Identitätspapiere und ersuchte um Bekanntgabe allfälliger ins Ausland geführter Telefongespräche (MI-act 499 f.). In der Folge stellte eine Mitarbeiterin des Bezirksgefängnisses Zofingen dem MIKA am 17. Mai 2021 die Kopie eines Ausgangsscheins des Gesuchsgegners sowie eine Liste mit von diesem zwischen dem 29. September 2020 und dem 15. Mai 2021 geführten Telefongesprächen zu (MI-act. 505 ff.). Gleichentags liess das MIKA dem SEM die Telefonliste zukommen und informierte dieses über die erfolgte Effektenkontrolle sowie die Weigerung des Gesuchsgegners, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen (MI- act. 510 ff.). Am 19. Mai 2021 wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags dem MIKA zugeführt, welches ihm sogleich das -5- rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft ge- währte (MI-act. 515 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA die Durch- setzungshaft an (MI-act. 520 ff.). Diese wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2021 (WPR.2021.15; MI-act. 538 ff.) bis zum 18. Juni 2021, 12.00 Uhr, bestätigt. Das Verwaltungsgericht wies das MIKA zudem darauf hin, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners auch bei bewilligter Durchsetzungshaft vorangetrieben werden müsse. Dies beinhalte insbesondere, dass das MIKA versuche, über die durch den Gesuchsgegner während des der Durchsetzungshaft vorangegangenen Strafvollzugs im Heimatland gewählten und auf Anfrage des MIKA durch das Bezirksgefängnis Zofingen zur Verfügung gestellten Telefonnummern bzw. durch Kontaktierung der angerufenen Personen nähere Angaben zur Identität des Gesuchsgegners zu erlangen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2021.15 vom 20. Mai 2021, Erw. IV/2; MI-act. 549). In der Folge ersuchte das MIKA mit E-Mail vom 21. Mai 2021 (MI-act. 534) einerseits den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners um Mitteilung bis zum 26. Mai 2021, ob der Gesuchsgegner zu einem Telefongespräch nach Algerien im Beisein des MIKA bereit sei, was der Rechtsvertreter mit E-Mail vom 26. Mai 2021 (MI-act. 534) verneinte. Andererseits erkundigte sich das MIKA am 21. Mai 2021 beim SEM danach, ob eine Möglichkeit bestehe, dass das SEM das MIKA bei der Auswertung der betreffenden Telefonnummern unterstützen könne (MI-act. 532). Mit Mitteilung vom 2. Juni 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die Weiterverwendung bzw. Auswertung der Telefonnummern durch das SEM unzulässig sei, solange der Gesuchsgegner diese nicht freiwillig aushändige bzw. diese öffentlich zugänglich seien und nicht mit grösster Sicherheit feststehe, wem die Nummern gehörten (MI-act. 551). Nachdem das MIKA dem Gesuchsgegner am 8. Juni 2021 die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 18. August 2021 eröffnet hatte (MI-act. 558 ff.), forderte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das MIKA mit Verfügung vom 10. Juni 2021 auf, bis zum 15. Juni 2021, 12.00 Uhr, darzulegen, weshalb eine Verwendung der durch das Bezirksgefängnis Zofingen zur Verfügung gestellten Telefonnummern nicht zulässig sei. Sofern keine derartigen Gründe vorgebracht würden, habe das MIKA dem Gericht bis zum 15. Juni 2021, 12.00 Uhr, den Nachweis über die erfolgte Kontaktaufnahme sowie die entsprechenden Resultate hinsichtlich der Beschaffung von Identitäts- bzw. Reisedokumenten zu erbringen bzw. mitzuteilen, welche Schritte zur Verwendung der Telefonnummern eingeleitet worden seien und bis wann mit deren Umsetzung zu rechnen sei (MI-act. 565 ff.). Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2021 teilte das MIKA dem Verwaltungsgericht mit, das MIKA habe gleichentags im Beisein eines Dolmetschers auf die gemäss Angaben des -6- Gesuchsgegners seinen Eltern sowie seinem Onkel gehörenden Telefon- nummern angerufen. In einem Fall sei jedoch der Anruf nicht entgegengenommen, im andern das Gespräch nach wenigen Sekunden durch die Empfängerin beendet worden (MI-act. 582 f.). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde sodann mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2021 (WPR.2021.20; MI-act. 586 ff.) bis zum 18. August 2021, 12.00 Uhr, bestätigt. Am 28. Juni 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, zur Ermittlung der Identität des Gesuchsgegners sei in Algerien ein Vertrauensanwalt beauftragt worden, wobei mit einer längeren Wartezeit bis zum Erhalt einer Antwort zu rechnen sei (MI-act. 601 f.). Am 4. Juli 2021 wurde der Gesuchsgegner notfallmässig ins Kantonsspital Aarau eingeliefert (MI-act. 603). Dort wurden bei ihm thorakoabdominelle Schmerzen unklarer Ätiologie sowie eine depressive Störung diagnostiziert. Noch gleichentags wurde der Gesuchsgegner wieder aus der ärztlichen Obhut entlassen und ins Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau verbracht (MI-act. 604 ff.). Mit E-Mail vom 21. Juli 2021 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners dem MIKA auf dessen Anfrage vom 9. Juli 2021 mit, dass der Gesuchsgegner nicht bereit sei, an einem weiteren Versuch eines Telefongesprächs mit seinen Verwandten in Algerien mitzuwirken und führte dazu aus, es sei aktenkundig, dass der Gesuchsgegner keinerlei Kontakt mehr mit seiner Familie habe und dass die Familie selbst die Kooperation mit den schweizerischen Behörden ablehne. Damit sei es ihm gar nicht möglich, die sich in der Einflusssphäre seiner Familie befindlichen Papiere aufzutreiben und den schweizerischen Behörden zukommen zu lassen (MI-act. 611, 618). Da der Gesuchsgegner seit dem 2. Juli 2021 der einzige Inhaftierte im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau gewesen war und deshalb über keine Sozialkontakte verfügte, wurde er am 22. Juli 2021 in die Abteilung Ausschaffungshaft des Flughafengefängnisses Zürich verlegt (MI-act. 613 f., 617). Am 30. Juli 2021 rief das MIKA unter Mitwirkung eines Dolmetschers erneut in Abwesenheit des Gesuchsgegners die beiden erwähnten Telefon- nummern an. Wiederum sei unter der einen Telefonnummer niemand erreichbar gewesen, während die Empfängerin des Anrufs auf die andere Nummer mitgeteilt habe, sie kenne weder eine Person mit Namen des Gesuchsgegners noch überhaupt irgendjemanden, der sich in der Schweiz aufhalte (MI-act. 620). -7- Die durch das MIKA angeordnete erneute Verlängerung der Durch- setzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2021 (WPR.2021.24; MI-act. 632 ff.) bis zum 18. Oktober 2021, 12.00 Uhr, bestätigt. Am 2. September 2021 wurde der Gesuchsgegner ins Ausschaffungs- zentrum Aarau zurückverlegt (MI-act. 655). Mit Schreiben an den Schweizer Botschafter in Algerien vom 19. September 2021 teilte der algerische Vertrauensanwalt mit, er habe keine Person unter der Identität des Gesuchsgegners ausfindig machen können. Die Angaben des Gesuchsgegners zu seinem früheren Wohnort seien falsch. In der betreffenden Stadt existiere kein Quartier mit dem Namen, den der Gesuchsgegner angegeben habe und die genannte Adresse sei zwar vorhanden, jedoch befinde sich dort kein Wohnhaus. Ferner habe er die Inhaberin einer der vom Gesuchsgegner häufig angerufenen Telefonnummern ausfindig machen können, diese behaupte jedoch, weder den Gesuchsgegner noch eine andere Person in der Schweiz zu kennen (MI-act. 724 f.). Am 28. September 2021 leitete das MIKA dem Verwaltungsgericht ein undatiertes Schreiben des Gesuchsgegners weiter (MI-act. 656, 664 ff.). Auf entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts teilte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 29. September 2021 mit, dieses Schreiben sei nicht als Haftentlassungsgesuch zu behandeln (MI- act. 662 f., 669). Am 1. Oktober 2021 rief das MIKA unter Mitwirkung eines Dolmetschers abermals in Abwesenheit des Gesuchsgegners die beiden erwähnten Telefonnummern an. Wiederum sei unter der einen Telefonnummer niemand erreichbar gewesen, während der Anruf auf die andere Nummer entgegengenommen, jedoch nach wenigen Sekunden kommentarlos beendet worden sei, nachdem der Dolmetscher sich vorgestellt habe (MI- act. 670). Die durch das MIKA angeordnete erneute Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021 (WPR.2021.34; MI-act. 679 ff.) bis zum 18. Dezember 2021, 12.00 Uhr, bestätigt. Mit Schreiben vom 8. November 2021 ersuchte das SEM das algerische Generalkonsulat erneut darum, den Gesuchsgegner als algerischen Staatsangehörigen zu identifizieren und für ihn ein Ersatzreisedokument auszustellen, wobei es den vom algerischen Vertrauensanwalt ermittelten Namen der Inhaberin einer vom Gesuchsgegner häufig angerufenen Telefonnummer angab (MI-act. 737 ff.). -8- Am 10. November 2021 leitete das MIKA dem Verwaltungsgericht ein undatiertes Schreiben des Gesuchsgegners weiter (MI-act. 727 ff.). Auf entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts teilte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 11. November 2021 mit, dieses Schreiben sei erneut nicht als Haftentlassungsgesuch zu behandeln (MI- act. 732 f., 771). Mit Urteil vom 19. November 2021 (2C_846/2021; MI-act. 740 ff.) hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021 (WPR.2021.34; MI-act. 679 ff.) auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück, wobei moniert wurde, dass die Verhandlung gegen den Willen des Gesuchsgegners via Skype durchgeführt wurde. In der Folge führte das Verwaltungsgericht eine Präsenzverhandlung durch und bestätigte mit Urteil vom 25. November 2021 (WPR.2021.41; MI-act. 753 ff.) die angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft erneut bis zum 18. Dezember 2021. Am 6. Dezember 2021 rief das MIKA unter Mitwirkung eines Dolmetschers erneut in Abwesenheit des Gesuchsgegners die vom Gesuchsgegner häufig gewählte Telefonnummer an, deren Inhaberin der algerische Vertrauensanwalt hatte ausfindig machen können. Wiederum sei der Anruf entgegengenommen worden, jedoch habe auf der anderen Seite auch nach zwei bis drei Minuten Schweigen geherrscht, nachdem der Dolmetscher sich vorgestellt und seine Rolle erklärt habe. Hierauf habe das MIKA das Gespräch beendet (MI-act. 772). Die durch das MIKA angeordnete erneute Verlängerung der Durch- setzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2021 (WPR.2021.46; MI-act. 790 ff.) bis zum 18. Februar 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. Am 4. Februar 2022 rief das MIKA unter Mitwirkung eines Dolmetschers abermals in Abwesenheit des Gesuchsgegners die vom Gesuchsgegner häufig gewählte Telefonnummer an, deren Inhaberin der algerische Vertrauensanwalt hatte ausfindig machen können. Diesmal habe niemand abgehoben. Manchmal habe es ins Leere geklingelt; manchmal habe es geklingelt, und der Anruf sei gleich wieder weggedrückt worden, wobei es aber gemäss Angabe des Dolmetschers auch sein könne, dass die Leitung überlastet gewesen sei (MI-act. 808). B. Am 7. Februar 2022 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner im Beisein des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 809 ff.). Anlässlich dieser Befragung gab der Gesuchsgegner neue, gemäss seinen Angaben zutreffende Personalien -9- an, füllte eine Freiwilligkeitserklärung betreffend Rückkehr nach Algerien aus und unterzeichnete diese (MI-act. 811, 814). Im Anschluss wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 18. April 2022, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen. C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er auf die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft verzichte (MI-act. 812). D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 11. Februar 2022, 17.00 Uhr, (Eingang) zugestellt (act. 4a f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Mit E-Mail ebenfalls vom 7. Februar 2022 reichte das MIKA Kopien seiner E-Mail-Korrespondenz mit dem SEM zu den Akten (act. 8 ff.). Demnach liess das MIKA mit E-Mail vom 7. Februar 2022 die neuen, angeblich korrekten Personalien des Gesuchsgegners sowie die unterzeichnete Freiwilligkeitserklärung dem SEM zukommen mit der Bitte, diese Angaben der algerischen Vertretung weiterzuleiten. Das SEM antwortete gleichentags, der Gesuchsgegner habe im besten Fall eine Kopie seines Passes oder seiner Identitätskarte einzureichen, worauf ein Flug mit einer Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen gebucht werden könne. Anschliessend hätte der Gesuchsgegner persönlich beim algerischen Konsulat in Genf vorzusprechen, worauf dieses ein Laissez-passer ausstellen würde. Liege keine Kopie eines Passes oder einer Identitätskarte vor, müsse ein neuer Identifizierungsauftrag an die algerischen Behörden gestellt werden. Hierbei wäre demnach eine Geburtsurkunde des Gesuchsgegners hilfreich. - 10 - Der amtliche Vertreter reichte am 10. Februar 2022 (Postaufgabe; Eingang beim Verwaltungsgericht am 11. Februar 2022) seine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 11 ff.): 1. Der Antrag auf Haftverlängerung bis 18. April 2022, 12.00 Uhr, gemäss Verfügung vom 07. Februar 2022, sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das angerufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 18. Februar 2022, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2021.46 vom 8. Dezember 2021; MI-act. 790 ff.). Am 7. Februar 2022 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI-act. 812). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. - 11 - II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor mangelnde Kooperationsbereitschaft hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung und insbesondere der hierfür vorerst notwendigen Papierbeschaffung zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Beschaffung der notwendigen Papiere sowie der anschliessenden Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs- entscheid vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 20. Mai 2021 festgestellt wurde, liegen mit dem Entscheid des SEM vom 11. Februar 2020 (MI-act. 267 ff.) sowie dem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 1. Juli 2020 (MI-act. 12 ff.) sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch eine rechtsgenügliche Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2021.15 vom 20. Mai 2021, Erw. II/2.2; MI-act. 543 f.). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Vorliegend wies das SEM den Gesuchsgegner mit dem Asylentscheid vom 11. Februar 2020 aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen an - 12 - (MI-act. 272). Dieser Entscheid wurde seiner Rechtsvertretung gleichen- tags gegen Unterschrift ausgehändigt (MI-act. 284). In der Folge lief die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist am 21. Februar 2020 ab (vgl. MI- act. 336), ohne dass dieser aus der Schweiz ausgereist wäre. Dies, obwohl ihm, wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 20. Mai 2021 festgestellt wurde, eine rechtzeitige Ausreise möglich gewesen wäre (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2021.15 vom 20. Mai 2021, Erw. II/2.3, MI-act. 544). 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 20. Mai 2021 festgestellt wurde, war der Gesuchsgegner nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren bzw. an der Beschaffung von Identitäts- oder Reisedokumenten mitzuwirken, infolgedessen seine Wegweisung bzw. die Landesverweisung, mangels zu seiner Identifizierung notwendiger Identitätsdokumente oder weiterer Angaben zur Person, aufgrund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden konnte (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2021.15 vom 20. Mai 2021, Erw. II/2.4, MI-act. 545). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärte sich der Gesuchsgegner nun erstmals bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 809, 812). Er gab neue, bisher nicht aktenkundige Personalien an, bei denen es sich gemäss seinen Aussagen um seine richtigen Namen handle, unter denen die algerischen Behörden ihn würden identifizieren können (MI-act. 810). Zudem unterzeichnete er eine Freiwilligkeitserklärung (MI-act. 814, vgl. MI-act. 811). Hingegen erklärte er sich weiterhin nicht bereit, in Anwesenheit des MIKA und des Dolmetschers mit seiner Familie in Algerien zu telefonieren (MI-act. 811). Hinsichtlich seiner Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger wiederholte er lediglich, er wolle mit dem algerischen Konsulat sprechen. Es gebe "gewisse Abweichungen, was [s]einen Namen anbelang[e]" (MI-act. 810). Die nun anscheinende Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners ist ernst zu nehmen, aber mit Vorsicht zu betrachten. Vor allem vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgegner jedenfalls in der Vergangenheit stets falsche Personalien angegeben hatte und auch angesichts der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgesagt hat, es gebe "gewisse Abweichungen, was [s]einen Namen anbelang[e]", wird sich erst weisen müssen, ob er tatsächlich gewillt ist, sämtliche für seine Rückkehr nach Algerien nötigen Schritte zu unternehmen. - 13 - Auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt ist daher festzustellen, dass der Gesuchsgegner (jedenfalls noch) nicht alles Nötige unternommen hat, um seine Rückreise nach Algerien zu ermöglichen, und mithin die Wegweisung nach wie vor auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden kann. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hat der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs neue Personalien angegeben und eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet (siehe vorne lit. B). Da jedoch im jetzigen Zeitpunkt weder Identitätsdokumente des Gesuchsgegners vorliegen (siehe vorne lit. D) noch überhaupt sicher erscheint, dass die neu angegebenen Personalien korrekt sind (siehe vorne Erw. 2.4), konnten die algerischen Behörden den Gesuchsgegner bislang nicht identifizieren und ihm somit auch kein Ersatzreisedokument ausstellen. Eine Ausreise des Gesuchsgegners ist somit momentan nicht möglich. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich, hat doch für eine lange Zeit weder sein Gefängnisaufenthalt noch die Durchsetzungshaft eine (zuverlässig überprüfbare) ausreichende Kooperation bewirkt. Insgesamt ist das Bestehen einer milderen Massnahme zu verneinen. Vielmehr übt offenbar einzig die weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft genügend Druck auf den Gesuchsgegner aus, um eine Verhaltensänderung zu erwirken. Immerhin scheint beim Gesuchsgegner nun ein Umdenken stattzufinden, so dass er im jetzigen Zeitpunkt Kooperationsbereitschaft zumindest erkennen lässt. Ob sich diese als aufrichtig erweist, muss sich aber erst noch weisen. Vor diesem Hintergrund ist kein milderes Mittel als die Verlängerung der Durchsetzungshaft erkennbar, um sicherzustellen, dass der Gesuchsgegner sämtliche für die Ermöglichung seiner Ausreise nach Algerien nötigen Schritte tatsächlich unternimmt, was im jetzigen Zeitpunkt ausweislich der Akten noch nicht geschehen ist. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. - 14 - Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (MI- act. 811). 3. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 4. 4.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüberhinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 4.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit neun Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 19. Mai 2021 – 18. Februar 2022). Die sechsmonatige Frist endete am 18. November 2021 und die Haft kann längstens bis zum 18. November 2022 verlängert werden. 4.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 7. Februar 2022 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 18. April 2022, an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat zwar anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erstmals seine Kooperationsbereitschaft angezeigt, die aber, wie bereits ausgeführt, einstweilen mit Vorsicht zu betrachten ist. Insbesondere hat er im jetzigen Zeitpunkt ausweislich der Akten noch nicht alle Schritte erledigt, die für die Ermöglichung seiner Ausreise nötig sind; zudem weigerte er sich anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erneut, in Anwesenheit des MIKA und des Dolmetschers mit seiner Familie in Algerien zu telefonieren, und gab an, es gebe "gewisse Abweichungen, was [s]einen Namen anbelang[e]" (siehe vorne Erw. 2.4 f.). Damit sind die - 15 - Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a jedenfalls im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Hingegen erscheint die angeordnete Dauer der verlängerten Haft von zwei Monaten als übermässig bemessen, sollte doch der Gesuchsgegner – so denn seine Angaben tatsächlich zutreffen – in der Lage sein, rasch die benötigte Kopie seiner Identitätskarte zu beschaffen, worauf wiederum seine Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger innert kurzer Frist möglich sein sollte – womit dann auch feststünde, dass die angegebenen Personalien tatsächlich stimmen und die Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners endgültig als aufrichtig erschiene. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Verlängerung der Durchsetzungshaft um lediglich einen Monat als angemessen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 5. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, ist – wie bereits ausgeführt – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners nicht ersichtlich. Dies, zumal bereits seine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug von seiner Mitwirkung bei der Papierbeschaffung abhängig gewesen wäre und er sich hiervon nicht beeindrucken liess (vgl. MI- act. 458 ff., 480 ff., 517). Auch bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 20. Mai 2021 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2021.15 einreichen. - 16 - IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht. Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 7. Februar 2022 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 18. März 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2021.15 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 17. Februar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Berger