20 Ausschaffungshaft; unbekannter Aufenthalt; Verhältnismässigkeit - Der Aufenthalt einer ausländischen Person ohne festen Wohnsitz gilt nicht als unbekannt, wenn sich diese regelmässig bei den Behörden meldet und zumindest telefonisch kontaktiert werden kann. - Unverhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft, wenn Behörden trotz Ausreiseverpflichtung mit Blick auf die Papierbeschaffung jahrelang untätig sind Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Mai 2017, i.S. Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2017.88) Aus den Erwägungen