Aufstellung sämtlicher konkreten Bemühungen der Schweizer Behörden gegenüber den algerischen Behörden zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den Gesuchsgegner bzw. seiner Identitätsabklärung vorzulegen. In der Folge reichte das MIKA seine Korrespondenz mit dem SEM, datierend vom 25. Januar 2017 und 27. Januar 2017, ein. Aus den aufgrund der Beweisanordnung des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die algerischen Behörden durch das SEM lediglich im Dreimonatsrhythmus gemahnt würden.