19 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Migrationsbehörden während hängiger Herkunftsabklärungen neue Angaben zur Identität der inhaftierten Person länger als zwei Monate nicht an die zuständigen ausländischen Behörden weiterleiten. Auch wenn im Rahmen der Papierbeschaffung bei einigen ausländischen Behörden eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist, sind neue Erkenntnisse bezüglich der Herkunft des Betroffenen raschmöglichst zu übermitteln.