2017 Migrationsrecht 121 IV. Migrationsrecht 19 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Migrationsbehörden während hängiger Herkunftsabklärungen neue Angaben zur Identität der inhaftierten Person länger als zwei Monate nicht an die zuständigen aus- ländischen Behörden weiterleiten. Auch wenn im Rahmen der Papierbe- schaffung bei einigen ausländischen Behörden eine gewisse Zurückhal- tung beim Nachfragen angebracht ist, sind neue Erkenntnisse bezüglich der Herkunft des Betroffenen raschmöglichst zu übermitteln. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. Februar 2017, i.S. Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2017.9) Aus den Erwägungen 2.3. Aus den Akten geht hervor, dass die algerischen Behörden am 28. Oktober 2016 durch das SEM ersucht worden sind, betreffend den Gesuchsgegner Identifikationsabklärungen vorzunehmen. Zum Zeitpunkt der letzten Bestätigung der Ausschaffungshaft standen die Abklärungen bei den algerischen Behörden somit erst am Anfang. Die vom Gesuchsgegner angegebene neue Identität wurde dem SEM mit Schreiben vom 4. November 2016 mit dem Hinweis übermittelt, dass an der Richtigkeit der neuen Angaben Zweifel bestehen würden. Der Vertreter des Gesuchsgegners moniert in seiner Stellung- nahme vom 25. Januar 2017, aus den Akten gehe nicht hervor, ob und inwiefern das SEM die neuen Angaben an die algerischen Be- hörden weitergeleitet habe. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot forderte der Einzelrichter das MIKA zudem gleichentags auf, eine 122 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Aufstellung sämtlicher konkreten Bemühungen der Schweizer Be- hörden gegenüber den algerischen Behörden zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den Gesuchsgegner bzw. seiner Identitäts- abklärung vorzulegen. In der Folge reichte das MIKA seine Korres- pondenz mit dem SEM, datierend vom 25. Januar 2017 und 27. Januar 2017, ein. Aus den aufgrund der Beweisanordnung des Verwaltungsge- richts vom 25. Januar 2017 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die algerischen Behörden durch das SEM lediglich im Drei- monatsrhythmus gemahnt würden. Trotzdem erfolgte die Mahnung im vorliegenden Fall unmittelbar nach der Beweisanordnung des Verwaltungsgerichts und vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten, jedoch ohne den algerischen Behörden die neu durch den Gesuchs- gegner angegebene Identität zu übermitteln. Zwar trifft zu, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht beanstandet, wenn das SEM die bundesgerichtliche Frist von zwei Monaten, innerhalb welcher eine ausstehende Anfrage moniert wer- den muss, bezüglich der algerischen Behörden nicht einhält, sondern nur alle drei Monate die ausstehende Anfrage anzeigt. Dies gilt je- doch nur in Fällen, in denen keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Identität vorliegen. Gibt der Betroffene eine andere Identität an, ist diese den heimatlichen Behörden raschmöglichst zu übermitteln. Dies umso mehr, wenn es um Abklärungen in Algerien geht, da diese bekanntermassen überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch nehmen. Weder das SEM noch das MIKA legen dar, weshalb die neuen Identi- tätsangaben nicht an die algerische Vertretung weitergeleitet wurden. Der blosse Vermerk des Gesuchstellers im Schreiben vom 4. November 2016, dass die neu angegebenen Personalien wohl falsch seien, reicht jedenfalls als Begründung für die ausgebliebene Übermittlung nicht aus. Auch wenn die Erfahrung mit den algeri- schen Behörden zeigt, dass eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist, hätte das SEM den neuen Hinweis über- mitteln müssen (vgl. AGVE 2008, S. 390 ff.). 2.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM zwischen dem 28. Oktober 2016 und dem 27. Januar 2017 keinerlei konkrete Bemü- 2017 Migrationsrecht 123 hungen unternommen hat, die Identität des Gesuchsgegners abzuklä- ren, obschon neue Identitätsangaben vorlagen. Unter diesen Umständen wurde das Beschleunigungsgebot ver- letzt und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Haft zu entlas- sen. Die Prüfung der weiteren Haftvoraussetzungen – auch bezüglich einer Durchsetzungshaft – erübrigt sich damit. 20 Ausschaffungshaft; unbekannter Aufenthalt; Verhältnismässigkeit - Der Aufenthalt einer ausländischen Person ohne festen Wohnsitz gilt nicht als unbekannt, wenn sich diese regelmässig bei den Behörden meldet und zumindest telefonisch kontaktiert werden kann. - Unverhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft, wenn Behörden trotz Ausreiseverpflichtung mit Blick auf die Papierbeschaffung jahrelang untätig sind Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Mai 2017, i.S. Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2017.88) Aus den Erwägungen 3.2. Der Gesuchsgegner erklärte sich anlässlich des rechtlichen Ge- hörs vom 23. Mai 2017 sowie an der heutigen Verhandlung zwar be- reit, nach Serbien auszureisen, kündigte aber an, sofort wieder in die Schweiz zurückzukehren. Im Wesentlichen gab er anlässlich der Ver- handlung zu Protokoll, er sei in den vergangenen Jahren zwar ohne festen Wohnsitz gewesen, habe sich jedoch stets bei der Gemeinde gemeldet und sei telefonisch jederzeit erreichbar gewesen. Er sei so- mit nicht untergetaucht oder habe sich der Wegweisung aus der Schweiz entziehen wollen, vielmehr sei er sich nicht darüber im Kla- ren gewesen, dass er von der Polizei wegen illegalen Aufenthaltes