6.4.3. Mit Blick auf die Notwendigkeit der Inhaftierung führte der Vertreter des Gesuchsgegners anlässlich der heutigen Verhandlung aus, der Gesuchsgegner sei seit elf Jahren in der Schweiz und bisher für alle Befragungen immer in seiner Unterkunft anzutreffen gewesen. Diese Darstellung wird seitens des Gesuchstellers zwar bestätigt, jedoch moniert, der Gesuchsgegner habe sich sonst in keiner Weise um die Feststellung seiner Identität gekümmert. Die angeordnete Haft solle dem Gesuchsgegner deutlich machen, dass es dem MIKA nun ernst sei, seine Identität festzustellen und die Wegweisung zu vollziehen.