4.5. Aus den genannten Gründen erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als nicht verhältnismässig im engeren Sinne und ist somit nicht zu bestätigen. Selbstverständlich steht es dem MIKA frei, dem Gesuchsgegner eine Meldepflicht aufzuerlegen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass sich der Gesuchsgegner nicht daran oder an andere Weisungen des MIKA hält, steht es dem MIKA frei, erneut die Anordnung einer Ausschaffungshaft zu prüfen. 128 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017