kannt, dass der Gesuchsgegner ohne gültige heimatliche Ausweispapiere in der Schweiz lebt und eine legale Ausreise unter den gegebenen Umständen gar nicht möglich war und ist. Trotzdem hat es das MIKA unterlassen, im Nachgang zur Wegweisungsverfügung vom 10. November 2015 irgendwelche Schritte in Bezug auf die Beschaffung von Ersatzreisepapieren zu unternehmen. Mit andern Worten wurde die Ausschaffungshaft angeordnet, obwohl unklar ist, ob der Gesuchsgegner überhaupt noch in einem serbischen Register verzeichnet ist und wie lange die Papierbeschaffung dauern wird.