Es ist somit zumindest fraglich, ob sich die Anordnung einer Ausschaffungshaft für die Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges als notwendig erweist. Dies kann jedoch mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen offen gelassen werden. 4.4.4. Wie jede Massnahme ist auch die Anordnung einer Ausschaffungshaft nur dann verhältnismässig im engeren Sinne, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Zweifellos besteht seitens des MIKA ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Vollzug von rechtskräftigen Wegweisungen durchsetzen zu können.