4.4.2. Dass die Inhaftierung eines Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand. 4.4.3. Mit Blick auf die Notwendigkeit der Inhaftierung ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung zu Protokoll gab, er werde sich trotz fehlenden festen Wohnsitzes dem MIKA stets zur Verfügung halten. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Gesuchsgegner trotz Obdachlosigkeit immer wieder in Kontakt mit den Gemeindebehörden stand. Es ist somit zumindest fraglich, ob sich die Anordnung einer Ausschaffungshaft für die Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges als notwendig erweist.