Wie jeder Eingriff in ein Freiheitsrecht bedarf gemäss Art. 36 BV auch die Anordnung einer Ausschaffungshaft einer gesetzlichen Grundlage. Zudem muss die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im konkreten Fall verhältnismässig sein. 4.3. Dass mit Art. 76 AuG eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit vorliegt, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Gleiches gilt für das grundsätz- 126 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017