Unter diesen Umständen ist die Untertauchensgefahr zu bejahen, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG erfüllt ist. 4. 4.1. Es stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. 4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Ausschaffungshaft einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person und damit einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit beinhaltet (Art. 10 Abs. 2 BV). Wie jeder Eingriff in ein Freiheitsrecht bedarf gemäss Art.