Anlässlich der Verhandlung vermochte der Gesuchsgegner glaubhaft darzulegen, dass bei ihm nicht von einem klassischen Untertauchen gesprochen werden kann und sich der Gesuchsgegner auch nicht bewusst einer Wegweisung entzogen hat. Zudem zeigte er sich bereit, sich dem MIKA zur Verfügung zu halten, Termine wahrzunehmen und sicherzustellen, dass allfällige Schreiben – trotz fehlenden festen Wohnsitzes – zu ihm gelangen würden. So gab er die Adresse eines Freundes an, an welchen für ihn bestimmte Schreiben gerichtet werden können. In Anbetracht der Tatsache, dass der von ihm erwähnte Freund – B.F. – bei der An- 2017 Migrationsrecht 125