festgenommen werden könnte. Er habe zwar Kenntnis vom Vorliegen des Wegweisungsentscheides, jedoch sei ihm die Konsequenz – nämlich seine Ausreisepflicht aus der Schweiz – nicht bewusst gewesen. Der Gesuchsteller bringt vor, dass sich der Gesuchsgegner während Jahren beharrlich geweigert habe, seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nachzukommen. Gemäss eigenen Angaben habe er sich erfolglos beim serbischen Konsulat um Papiere bemüht, dies habe er jedoch nie belegen können.