Im Wesentlichen gab er anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, er sei in den vergangenen Jahren zwar ohne festen Wohnsitz gewesen, habe sich jedoch stets bei der Gemeinde gemeldet und sei telefonisch jederzeit erreichbar gewesen. Er sei somit nicht untergetaucht oder habe sich der Wegweisung aus der Schweiz entziehen wollen, vielmehr sei er sich nicht darüber im Klaren gewesen, dass er von der Polizei wegen illegalen Aufenthaltes 124 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017